Über uns > Steuerberaterwechsel

Sie spielen mit dem Gedanken, Ihren Steuerberater zu wechseln?

In der Praxis ist ein Wechsel zu einem anderen Steuerberater dann völlig unkompliziert, wenn beim vorherigen Berater keine offenen Honorarforderungen mehr bestehen und keine feste Vertragslaufzeit geregelt wurde. Sollte dies jedoch der Fall sein, dann könnte der ehemalige Steuerberater von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und Unterlagen sowie elektronische Datenbestände zurückbehalten.

Der alte Steuerberater ist übrigens auch nach Beendigung seiner Tätigkeit zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet. Verstößt er dagegen, hat das für ihn auch straf- und berufsrechtliche Konsequenzen.

Die verbreitete Meinung, dass ein Beraterwechsel nur am Jahresende sinnvoll sei, ist falsch. Wir können jederzeit auch unterjährig nach Übernahme der Datenbestände nahtlos mit unserer Arbeit anschließen. Dies gilt für Buchhaltungsarbeiten genauso wie für die Erstellung der Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter.

Sonst steht einem Wechsel nichts im Wege. Wir möchten Sie allerdings noch darauf hinweisen, dass für bereits begonnene Tätigkeiten ein Honoraranspruch besteht. Somit wäre eine Fertigstellung von regelmäßigen, bereits begonnenen Leistungen aus Kostengründen empfehlenswert. Im Anschluss können Sie Ihrem Berater dann schriftlich mitteilen, dass Sie sich künftig von unserer Kanzlei in Ihren steuerlichen Angelegenheiten vertreten lassen. Selbstverständlich können auch wir diese Korrespondenz mit dem alten Steuerberater übernehmen.

Wir arbeiten ausnahmslos mit den neuesten Softwarelösungen der DATEV eG. Hier können somit die unterschiedlichsten Dateiarten in unser System eingespielt werden. Softwarelösungen von Drittanbietern (z.B. Lexware) besitzen meist auch eine eigene DATEV-Schnittstelle für Export und Import von Dateien. Gerne prüfen wir dies im Vorfeld. Fragen Sie uns einfach!

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